Satzung
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Satzung

des Fliegenfischer- und Gewässerschutzvereins Bodetal e.V.

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen

 

Fliegenfischer- und Gewässerschutzverein

Bodetal e.V.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenbrak.

 

(3) Der Verein wurde am 2.10.1990 unter der laufenden Nummer 221 des Vereinsregisters beim Kreisgericht Wernigerode unter dem Namen „Sportfischerverein Bodetal e.V.“ eingetragen.

 

(4) Der Verein ist Mitglied im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. des Deutschen Anglerverbandes e.V.

 

 

 

§ 2

Zweck und Ziele

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein dient dem Zusammenschluß von Fliegenfischern, Natur- und Gewässerschützern sowie den Interessen des Vereins nahestehenden Bürgern. Er ist eine rein auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur und Pflege der Kameradschaft aufgebaute Organisation, die nicht auf gewinnbringenden Erwerbs- oder Teilerwerbsbetrieb gerichtet ist. Er hält sich von allen politischen Tendenzen fern.

 

(3) Der Verein wirkt für den Schutz und die Erhaltung der freilebenden Tierwelt in Ihren natürlichen Lebensräumen. Er wirkt für die Erhaltung und Gestaltung Ihrer Lebensgrundlagen unter komplexer Beachtung ökologischer Erfordernisse und der Interessen des Naturschutzes, der Landeskultur, des Umweltschutzes, des Tierschutzes sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.

 

(4) Zu seinen Aufgaben gehören vorrangig:

  • 1. Wahrnehmung von Aufgaben des Umwelt- und Naturschutzes durch Pflege bestehender natürlicher Lebensräume und deren Gestaltung für die freilebende Tierwelt.
  • 2. Hege und Pflege des Fischbestandes und Artenschutz in den Vereins- und anvertrauten Gewässern. Entwicklung und Erhaltung gesunder Fischpopulationen unter Beachtung gewässerökologischer Belange und der Interessen des Naturschutzes.
  • 3. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf die Gewässer und deren Flora und Fauna.
  • 4. Durchsetzung und Überwachung der gesetzlichen Vorschriften der Fischereiausübung einschließlich der verbandseigenen Regelungen.
  • 5. Der Verein setzt sich für die Wahrung des Fischereiausübungsrechtes seiner Mitglieder ein. Er fördert das Interesse der Mitglieder an im Sinne dieser Satzung auszuübenden Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten
  • 6. Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu allen praktischen und theoretischen Belangen der Fischerei und des Umwelt- und Tierschutzes.
  • 7. Pflege fischereilicher Traditionen.
  • (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6) Der Verein vertritt seine Mitglieder gegenüber Dritten.

 

(7) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Erstattung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(8) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jeder Bürger werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen, nicht aus einem Angelverein ausgeschlossen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Kinder und Jugendliche können ab dem 12. Lebensjahr mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

 

(2) Passive Mitglieder

können die aus beruflichen oder anderen Bindungen den Vereinszielen nahestehenden Personen werden, die kein Interesse an der Befischung der Vereinsgewässer haben und aus der Mitgliedschaft keine Rechte darauf ableiten.

Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird gesondert geregelt.

 

(3) Ehrenmitglieder

können die Mitglieder werden, die

 

a) dem Verein seit der Gründung ununterbrochen als aktives Mitglied angehören, sich in der Vereinsarbeit besonders und uneigennützig ausgezeichnet und zumindest das 65. Lebensjahr vollendet haben,

 

b) sich als aktives Mitglied in hervorragender Weise um die Zielsetzung und deren Durchführung in der Vereins- oder Verbandsarbeit verdient gemacht haben und dem Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören,

 

c) passive Mitglieder und Personen des öffentlichen Lebens der engeren und weiteren Umgebung des Vereinssitzes, die sich um die Ziele des Vereins oder um den Verein selbst besonders verdient gemacht haben.

 

Der auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zielende Antrag muß vom Gesamtvorstand gestellt und beraten werden. Der Antrag gilt jedoch erst bei Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung als genehmigt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft steht immer in Verbindung mit der Überreichung einer Urkunde und der Ehrennadel des Vereins oder des DAV, soweit noch nicht aus anderen Gründen verliehen.

Das Ehrenmitglied hat die Rechte und Pflichten der aktiven Vereinsmitglieder, ist jedoch von der Zahlung der Vereinsbeiträge bis zu seinem Ausscheiden befreit.

 

(4) Anmeldung und Aufnahme

Die Anmeldung und Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand unter Angabe vollständiger Personalien nach den Punkten des Aufnahmebogens des Vereins und Mitlieferung eines Paßbildes.

Über die Aufnahme entscheidet die darauf folgende Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder.

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.

 

 

 

 

§ 4

Rechtsgeschäfte

 

Für aus dem Verein vorgenommene Rechtsgeschäfte sind die aktiven Mitglieder nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haftbar.

Der Verein haftet mit seinem Vermögen.

 

 

 

§ 5

Beiträge

 

Die Höhe der von den Mitgliedern (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) aufzubringende Gebühren und Beiträge wird in der Jahreshauptversammlung unter Zugrundelegung eines Haushaltsplanes durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder festgelegt.

 

Das Zahlungsziel regelt sich wie folgt:

 

1. Neuaufnahme

Bei Neuaufnahme sind vom Antragsteller die Aufnahmegebühr und der volle Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.

 

2. Jährliche Zahlungen

Jahresbeiträge und Gebühren entstehen mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres. Sie sind auf Anforderung durch den Kassenwart sofort fällig.

 

 

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann enden durch:

 

1. Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist (bis spätestens 30.September) durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand erfolgen; jedoch kann eine besonders begründete verspätete Abmeldung von der Mitgliederversammlung anerkannt werden.

 

2. Tod

 

3. Ausschluß

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es

 

a) mit den Vereinsbeiträgen über 3 Monate im Rückstand ist und ohne um Stundung nachgesucht zu haben, trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer Woche zahlt;

 

b) innerhalb der Organisation wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat;

 

c) ohne triftigen Grund und unentschuldigt den Mitgliederversammlungen laufend fern bleibt, oder sich nicht an den vom Verein beschlossenen Veranstaltungen beteiligt, und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der zur Verfolgung der Vereinsziele notwendigen Aktivitäten und Kameradschaft nichts liegt;

 

d) den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwider handelt, wiederholt Anstoß erregt und Handlungen begeht, wodurch das Ansehen des Vereins, des Vorstandes oder einzelner Mitglieder geschädigt wird;

 

e) sich durch Fischereivergehen oder Übertretungen vorsätzlich oder fahrlässig strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solches bewußt duldet;

f) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt, wie z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, dem Verein in Pachtkonkurrenz von Angelgewässern tritt oder Angelveranstaltungen im persönlichen Interesse und ohne Zustimmung des Vereins durchführt.

 

(2) Zusätzliche Strafbestimmungen

In besonders gelagerten Fällen können auch leichtere Vergehen, die nicht als böswillig oder vorsätzlich

anzusprechen sind, durch

1. Verwarnung

2. befristetes Angelverbot für die Dauer bis zu einem Jahr

3. Festsetzung von Geldstrafen bis zur Höhe des Jahresbeitrages

geahndet werden.

Dreimalige Verwarnung oder Bestrafung bedingt den Ausschluß.

 

(3) Antrag auf Ausschluß

Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes muß eingehend begründet, schriftlich beim Vereinsvorstand oder von diesem selbst eingebracht werden und ist auf Wunsch vertraulich zu behandeln.

Nach Anhören des Beschuldigten und Beratung und Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand nimmt dieser bei der nächsten Mitgliederversammlung zu dem Antrag Stellung, erteilt dem Beschuldigten noch einmal das Wort bzw. verliest dessen schriftliche Erklärung. Die Entscheidung über den Antrag treffen die anwesenden Mitglieder in Abwesenheit des Beschuldigten mit Zweidrittelmehrheit.

 

Der Ausschlußbescheid hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht sowie die satzungsmäßige Begründung des Ausschlusses anzugeben und ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

Mit dem Tage des Ausschlusses wird das Mitglied aller Vereinszugehörigkeit betreffenden Rechte enthoben, jedoch nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres entbunden.

 

 

 

§ 7

Wiederaufnahme

 

(1) Wer aus dem Verein ohne von der Versammlung anerkannt triftigem Grund allgemein, oder besonders in Zeiten des angekündigten und im Protokollbuch festgelegten "Vereinsnotstands" oder wenn ein solcher zu erwarten und dies im Protokollbuch vermerkt ist, ausscheidet, oder wer aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, kann nicht wieder aufgenommen werden.

 

(2) Für die Wiederaufnahme gelten ansonsten die gleichen Regelungen wie bei einer Neuaufnahme.

 

 

 

§ 8

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt,

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
  • bei Vorlage des Fischereischeins die durch den Verein zur Verfügung gestellten Angelberechtigungen zu nutzen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • Zweck und Ziele des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  • die festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und einzuhalten und
  • die gemäß dieser Satzung festgeschriebenen Arbeitseinsätze zu erbringen bzw. den von der Jahreshautversammlung beschlossenen Ersatzbetrag zu leisten.

 

 

§ 10

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2.Vorsitzenden
  • dem 3.Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister,
  • dem 1. Gewässerbetreuer
  • dem 2.Gewässerbetreuer
  • dem  Gewässerwart
  • dem  Schriftführer
  • dem 1.Obmann für die Gewässeraufsicht
  • dem 2.Obmann für die Gewässeraufsicht
  • Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Und 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis, d.h. ohne Wirkung im Außenverhältnis gilt, daß der 2. und 3.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

.

 

(2) Aufgaben des Vorstandes sind

- die laufende Geschäftsführung des Vereins

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse und

- die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(3) Vorstandssitzungen

Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. oder 2. oder 3.Vorsitzenden. Sie muß unverzüglich einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt.

 

(4) Beschlußfassung

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit einer der Vorsitzenden und weiterer drei Vorstandsmitglieder.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(5) Wahl und Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils für 4 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit einzeln und offen in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei mehr als einem Vorschlag kann geheim gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Notwendige Neubesetzungen von Vorstandmitgliedern bzw. Erweiterungen des Vorstandes innerhalb der Wahlperiode bedürfen der Stimmenmehrheit der Hauptversammlung einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

§ 11

Kassenführung

 

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu verbuchen. Zum Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluß zu erstellen.

 

 

 

§ 12

Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Jahreshauptversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr mindestens einen neuen Kassenprüfer für 2 Jahre, so daß die Kassenprüfung dann mindestens je aus einem neu und aus einem im Vorjahr gewählten Mitglied besteht.

Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.

Die Kassenprüfer haben jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung die Jahresabrechnung zu überprüfen und sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und ggf. die Entlastung des Kassenwartes und damit die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

 

 

§ 13

Mitgliederversammlungen

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

 

(2) Die Einladungen haben schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen (zur Jahreshauptversammlung 4 Wochen) mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

(3) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten des laufenden Geschäftsjahres statt. Sie hat die Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen, die Beiträge sowie die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Geschäftsjahr sowie Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern zu beraten und festzulegen.

 

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt dem 1.Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung dem 2.Vorsitzenden oder dem 3.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewähltem Versammlungsleiter.

 

(5) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmungen können offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

 

(6) Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu dokumentieren und zu verwahren. Sie sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

Arbeitseinsätze

 

Gemäß dem aktuellen Beschluß der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied im Jahr Arbeitsstunden nach dem vom Vorstand vorzulegenden Jahresarbeitsplan zu leisten. Für nicht geleistete Stunden ist ein Geldbetrag zu entrichten, der ebenfalls durch einen aktuellen Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Befreit von dieser Regelung sind Mitglieder, die über 60 Jahre alt sind und begründete Befreiungen durch den Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 15

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 16

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

(1) Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Gemeinde Altenbrak, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

 

 

 

Altenbrak, den 16.05.2009

 

 

 

 

Hans-Werner Klapproth                                        Steffen Budewell                                         Horst Siegert

1. Vorsitzender                                                        2. Vorsitzender                                         3.Vorsitzender

 


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